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   LG Hamburg, 10.11.2017 - 324 O 449/17   

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https://dejure.org/2017,55397
LG Hamburg, 10.11.2017 - 324 O 449/17 (https://dejure.org/2017,55397)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2017 - 324 O 449/17 (https://dejure.org/2017,55397)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10. November 2017 - 324 O 449/17 (https://dejure.org/2017,55397)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • ZUM 2018, 455
  • afp 2018, 86
  • BeckRS 2017, 143097
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

    Auszug aus LG Hamburg, 10.11.2017 - 324 O 449/17
    Denn jedenfalls setzt eine zu kurz bemessene Abmahnfrist eine angemessene Frist in Gang (BGH, Urteil vom 19.10.1989, I ZR 63/88, Juris Rn. 11).
  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus LG Hamburg, 10.11.2017 - 324 O 449/17
    Veranlassung zur Erhebung einer Klage oder Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gibt der Beklagte oder Antragsgegner nach Sinn und Zweck des § 93 ZPO durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urteil vom 27.06.1979, VIII ZR 233/78, Juris Rn. 21), wenn also der Antragsteller bei vernünftiger Würdigung annehmen muss, ohne Anrufung des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht erreichen zu können (Zöller- Herget , ZPO, § 93 Rn. 3 m.w.Nw.).
  • LG Hamburg, 26.01.2007 - 324 O 772/06

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Internet-Berichterstattung

    Auszug aus LG Hamburg, 10.11.2017 - 324 O 449/17
    Diese Annahme ist bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der Antragsgegner auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 10 Rn. 94 LG Hamburg, Urteil vom 26.01.2007, 324 O 772/06, Juris Rn. 14).
  • KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23

    Kostenauferlegung wegen Veranlassung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens:

    Dass ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung mit Fristsetzung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (allgemeine Ansicht, siehe nur KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392; LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 16; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284); Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40.

    Ob es so liegt, soll sich nach der "Dringlichkeit" richten, die wiederum von der "Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße" abhängen soll (so LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 17; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284) Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40.

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